Verstöße und deren Folgen während der Probezeit
Gesetzlich geregelt sind die Folgen, die eintreten, sofern Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit begangen werden.
Hierbei wird unterschieden zwischen “schwerwiegenden” und “weniger schwerwiegenden” Zuwiderhandlungen.
Im Einzelnen sind diese in Kategorien aufgeteilten Verstöße in der Anlage 12 zur Fahrerlaubnisverordnung aufgeführt.
Werden innerhalb der Probezeit eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen, so wird eine Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb einer hierfür gesetzten Frist angeordnet. Weiterhin verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre.
Sollte das Aufbauseminar nicht innerhalb der gesetzten Frist besucht und die Teilnahme an diesem Seminar nicht nachgewiesen werden, so hat das die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge.
Werden innerhalb der Probezeit und nach erfolgter Teilnahme an einem Aufbauseminar eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen, so erfolgt eine schriftliche Verwarnung, in der gleichzeitig angeraten wird, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
Sollte sodann – nach Ablauf der Frist zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung – eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen werden, so folgt die zwingende Entziehung der Fahrerlaubnis.
Wurde die Fahrerlaubnis aufgrund verübter Zuwiderhandlungen während der Probezeit entzogen, so darf eine neue Fahrerlaubnis erst dann erteilt werden, wenn der Antragsteller die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachgewiesen hat.