Wer von uns kennt ihn nicht – den gelben Briefumschlag, der nichts Gutes verheißt. Mal wieder hat es uns erwischt, ein Bußgeldbescheid ist ins Haus geflattert.
Etwa 95% aller Bußgeldverfahren resultieren aus dem Straßenverkehr. Mit dem Bußgeldverfahren werden Rechtsverstöße geahndet, die einen geringeren Unrechtsgehalt aufweisen als eine Straftat. Man hat zwar rechtswidrig gehandelt, jedoch keinen Straftatbestand verwirklicht.
Auch die Rechtsfolgen fallen entsprechend milder aus. Nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten – kurz OWiG – können Verstöße mit einer Geldbuße, aber auch mit einem Fahrverbot geahndet werden.
Die Verfolgung der Verstöße erfolgt – anders als im Strafverfahren – nicht über die Staatsanwaltschaft und die Gerichte, sondern vorrangig durch die zuständigen Verwaltungsbehörden (Städte/Gemeinden/Landratsämter/Regierungspräsidien).
Diese hat bezüglich der Verfolgung und Ahndung von Verstößen ein Ermessen § 47 OWiG, was bedeutet, dass der Behörde ein Entscheidungsspielraum zusteht, ob sie einen Verstoß ahnden möchte, oder welche Sanktion ihr als angemessen erscheint. So kann die Behörde von der Verfolgung absehen, eingeleitete Verfahren einstellen, oder die bereits ausgesprochenen Sanktionsmaßnahmen mildern, sog. Opportunitätsprinzip.
Sie muss dabei zwar zwischen der Bedeutung des begangenen Verstoßes und der Zweckmäßigkeit der Verfolgung abwägen, was für den Bürger jedoch die Möglichkeit eröffnet, durch geeigneten Vortrag entlastender Tatsachen möglicherweise ein für ihn vorteilhaftes Ergebnis erzielen zu können.
Welches Vorbringen für Sie bei dem Ihnen zur Last gelegten Verstoß möglicherweise den erzielten Erfolg bei der Behörde herbeiführen kann, werde ich gerne mit Ihnen diskutieren.
Sollte die Behörde dem Vortrag nicht entsprechen und auf ihrer ursprünglichen Einschätzung beharren, eröffnet sich die Möglichkeit, das Verfahren vom Gericht überprüfen zu lassen.
Die Verwaltungsbehörde gibt das Verfahren an die Staatsanwaltschaft ab, welche es dann zur Entscheidung dem Strafgericht vorlegt.
Der Richter überprüft erneut die Sachlage sowie die unsererseits vorgetragenen Tatsachen, die evtl. für eine abweichende Beurteilung des Verstoßes sprechen und kann im Rahmen des ihm zustehenden Opportunitätsprinzips ebenfalls das Verfahren einstellen oder eine mildere Sanktion aussprechen.
Die Vielzahl der Überprüfungsalternativen, die Möglichkeit der Milderung der verhängten Sanktion sowie die Chance der Einstellung des Verfahrens machen die Überprüfung eines erlassenen Bußgeldbescheides attraktiv und bedeuten für Sie, dass der gelbe Briefumschlag womöglich doch nicht allzu viel Ungutes verheißt.