Bussgeld Stuttgart

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Bei der Frage der Fahruntüchtigkeit wird zwischen absoluter Fahrunsicherheit und relativer Fahrunsicherheit unterschieden.
Absolute Fahrunsicherheit liegt immer dann vor, wenn eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr gegeben ist. Dieser Wert wurde durch eine Entscheidung des BGH als Grenze festgelegt. Ist er erreicht, müssen zum Nachweis der absoluten Fahrunsicherheit keine weiteren Anhaltspunkte mehr hinzukommen.
Die relative Fahrunsicherheit kann im Bereich zwischen 0,3 und 1,09 Promille vorliegen.
Hier kann noch nicht alleine aufgrund der Blutalkoholkonzentration auf die Fahruntüchtigkeit geschlossen werden.
Zur abschließenden Beurteilung bedarf es drüber hinausgehender Nachweise.
So wird relative Fahruntüchtigkeit regelmäßig dann angenommen, wenn alkoholtypische Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen auftreten.
Diese müssen jedoch konkret sein und sich eindeutig der Alkoholisierung zuordnen lassen.

Hier bietet sich immer wieder ein guter Ansatzpunkt, um dem Vorwurf einer relativen Fahrunsicherheit zu begegnen. Fahrfehler, die ein nüchterner Fahrer in dieser Situation ebenso hätte machen können, genügen damit nicht, die relative Fahrunsicherheit zu begründen. Es ist die Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, um zu einer abschließenden Beurteilung gelangen zu können.

Wir werden gemeinsam die jeweilige  Situation auswerten und die entsprechende Beurteilung in Ihrem Sinne vornehmen.

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Martina Christine Fränkel

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