Wie im vorigen Menupunkt “Führerschein auf Probe” bereits dargestellt, wird die Fahrerlaubnis beim erstmaligen Erwerb nur auf Probe erteilt. Diese Probezeit ist gesetzlich in § 2 a StVG geregelt und dauert vom Zeitpunkt der Erteilung an gerechnet zwei Jahre.
Sollte während der Probezeit ein Verkehrsverstoß begangen werden, der mit einer Geldbuße von mindestens 40 € oder der Verhängung eines Fahrverbots geahndet wird, so verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre.
Nach Ablauf der regelmäßigen zweijährigen Probezeit gilt die Fahrerlaubnis als unbefristet erteilt; Verstöße im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit oder eines Straßenverkehrsdeliktes können nach Ablauf der Probezeit nicht mit den verschärften Sanktionen geahndet werden, die bei Verstößen während der Probezeit zwingend vorgeschrieben sind.